Wer nach § 4 ausgewählt wurde, wird unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur "Bergreferendarin" oder zum "Bergreferendar" ernannt.
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Wer nach § 4 ausgewählt wurde, wird unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur "Bergreferendarin" oder zum "Bergreferendar" ernannt.