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§ 4 APOhDBerg (Brandenburg) — Einstellung

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Bergfach

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Oberbergamt schlägt nach einem Auswahlverfahren dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie den Bewerber zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst vor.