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# § 3 APOhDBerg (Brandenburg) — Bewerbungen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Bergfach  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bewerbungen sind beim Oberbergamt des Landes Brandenburg (im folgenden Oberbergamt) einzureichen.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen:

ein Lebenslauf,

der Nachweis der Hochschulreife,

die Bescheinigung über den ordnungsgemäßen Abschluß der Ausbildung als Bergbaubeflissener (§ 2 Abs. 3 bleibt unberührt),

die Zeugnisse über die Diplom-Vorprüfung und die Diplom-Hauptprüfung oder ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis einer entsprechenden ausländischen Hochschule.

(3) Auf Anforderung haben die Bewerber beizubringen:

ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde, das nicht älter als drei Monate sein darf,

eine Erklärung über etwaige Bestrafungen sowie anhängige Ermittlungs- und Strafverfahren,

die Geburtsurkunde und gegebenenfalls Heiratsurkunde,

den Nachweis einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung nach § 2 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung,

eine Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse.

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Zitiervorschlag: § 3 APOhDBerg (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APOhDBerg/3

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