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# § 21 APOhDBerg (Brandenburg) — Häusliche Prüfungsarbeit

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Bergfach  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Referendar hat in der häuslichen Prüfungsarbeit ein Thema aus der bergbehördlichen Praxis, und zwar aus einem technisch-wirtschaftlichen Gebiet oder einem Gebiet der Grubensicherheit oder des Umweltschutzes oder einem staatswissenschaftlichen Gebiet zu behandeln.

(2) Die häusliche Prüfungsarbeit ist innerhalb von acht Wochen seit Aushändigung des Themas bei der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses einzureichen. Für die Wahrung der Frist gilt das Datum des Poststempels. Der Referendar hat zu versichern, daß er die Arbeit ohne fremde Hilfe angefertigt und sich dabei anderer als der von ihm angegebenen Hilfsmittel nicht bedient hat.

(3) Auf Antrag des Referendars kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Frist verlängern, sofern der Referendar ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Fertigstellung der Arbeit verhindert ist.

(4) Reicht der Referendar die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig ein oder wird die Arbeit mit der Note "ungenügend" bewertet, so ist er von den Aufsichtsarbeiten und der mündlichen Prüfung ausgeschlossen; die Große Staatsprüfung gilt als nicht bestanden.

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Zitiervorschlag: § 21 APOhDBerg (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APOhDBerg/21

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