nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 2 APOhDBerg (Brandenburg) — Einstellungsvoraussetzungen

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Bergfach  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des höheren Staatsdienstes im Bergfach kann eingestellt werden, wer

die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt; insbesondere

muß der Bewerber nach seinen charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für die Laufbahn geeignet sein; dabei darf von Schwerbehinderten nur das erforderliche Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden,

darf der Bewerber zum Zeitpunkt der Einstellung das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; die nach den laufbahnrechtlichen Bestimmungen des Landes Brandenburg geltenden Ausnahmen von der Höchstaltersgrenze bleiben unberührt,

die Ausbildung als Bergbaubeflissener ordnungsgemäß abgeschlossen hat und

den Studiengang Bergbau an einer deutschen Universität oder Technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erfolgreich abgeschlossen hat.

(2) Über die Anerkennung gleichgestellter Studiengänge sowie die Anerkennung von Zeugnissen entsprechender ausländischer Hochschulen außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum entscheidet das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie.

(3) Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 2 kann das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie zulassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

---

Zitiervorschlag: § 2 APOhDBerg (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APOhDBerg/2

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
