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# § 19 APOhDBerg (Brandenburg) — Anmeldung zur Prüfung

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Bergfach  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Mindestens einen Monat vor Ablauf der Ausbildung meldet die Ausbildungsbehörde den Referendar beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Prüfung an. Die Personalakte und ein Ausbildungsnachweis sind der Meldung beizufügen. Die Anmeldung darf nur erfolgen, wenn zu erwarten ist, daß der Referendar mindestens die Ausbildungsnote "ausreichend" erhalten wird.

(2) Aus dem Ausbildungsnachweis müssen die Noten der einzelnen Ausbildungsabschnitte und die Ausbildungsnote hervorgehen; § 24 Abs. 3 gilt sinngemäß. Die Ausbildungsnote ist dem Referendar bekanntzugeben.

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Zitiervorschlag: § 19 APOhDBerg (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APOhDBerg/19

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