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# § 18 APOhDBerg (Brandenburg) — Prüfungsausschuß

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Bergfach  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Prüfung wird vor einem auf Grund der Bund-Länder- Verwaltungsvereinbarung vom 10. Januar 1955, zuletzt geändert durch Verwaltungsabkommen vom 17. Juli 1996, gebildeten gemeinsamen Prüfungsausschuß für den höheren Staatsdienst im Bergfach abgelegt.

(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus

einem Beamten des höheren Staatsdienstes im Bergfach als Vorsitzendem,

drei weiteren Beamten des höheren Staatsdienstes im Bergfach und

einem Beamten aus der Bergverwaltung mit der Befähigung zum Richteramt als den Beisitzern.

Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen.

(3) Der Prüfungsausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung. Er entscheidet mit Stimmenmehrheit.

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Zitiervorschlag: § 18 APOhDBerg (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APOhDBerg/18

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