# § 14 APOhDBerg (Brandenburg) — Reisezeit

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Bergfach  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Während der Reisezeit soll der Referendar die wichtigsten deutschen Bergbaugebiete, die er nicht schon in anderen Abschnitten seiner Ausbildung kennengelernt hat, besuchen und sich über die geologischen, technischen, bergrechtlichen, volkswirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse unterrichten. Dabei soll er sein Interesse nicht allein den Bergwerken, sondern auch anderen mit dem Bergbau in Verbindung stehenden Industriebetrieben zuwenden.

(2) Mindestens vier Wochen vor Antritt der Reisezeit hat der Referendar der Ausbildungsbehörde einen Plan über die beabsichtigten Besichtigungen zur Genehmigung vorzulegen. Die Ausbildungsbehörde kann die Genehmigung des Reiseplanes mit der Auflage zur Vorlage eines Nachweises über die durchgeführten Besichtigungen und eines schriftlichen oder elektronischen Reiseberichtes verbinden.

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Zitiervorschlag: § 14 APOhDBerg (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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