(1) Diese Verordnung gilt für die Laufbahn des höheren Staatsdienstes im Bergfach des Landes Brandenburg.
(2) Die in dieser Verordnung verwendeten Funktions-, Status- und anderen personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.
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(1) Diese Verordnung gilt für die Laufbahn des höheren Staatsdienstes im Bergfach des Landes Brandenburg.
(2) Die in dieser Verordnung verwendeten Funktions-, Status- und anderen personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.