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§ 1 APOhDBerg (Brandenburg) — Geltungsbereich

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den höheren Staatsdienst im Bergfach

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung gilt für die Laufbahn des höheren Staatsdienstes im Bergfach des Landes Brandenburg.

(2) Die in dieser Verordnung verwendeten Funktions-, Status- und anderen personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.