nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 12 APOgtVwID (Brandenburg) — Ziel der Ausbildung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener technischer Verwaltungsinformatikdienst

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ziel der Ausbildung im Sinne des § 1 ist es, die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsinformatikdienstes zu vermitteln.

Einzelnorm