Ziel der Ausbildung im Sinne des § 1 ist es, die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsinformatikdienstes zu vermitteln.
Einzelnorm
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Ziel der Ausbildung im Sinne des § 1 ist es, die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen technischen Verwaltungsinformatikdienstes zu vermitteln.
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