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§ 4 APOghDASA (Brandenburg) — Einstellungsbehörde

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Arbeitsschutzaufsicht

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde. Sofern die Befugnisse zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst dem Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit übertragen worden sind, entscheidet dieses im Einvernehmen mit der für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörde.