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§ 35 APOghDASA (Brandenburg) — Folgen bei Unregelmäßigkeiten

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Arbeitsschutzaufsicht

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Werden Auszubildende nach § 26 Absatz 8 oder 9 von der Prüfung ausgeschlossen, kann der Prüfungsausschuss je nach Schwere der Verfehlungen die betreffenden Prüfungsleistungen mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewerten oder die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären.