Werden Auszubildende nach § 26 Absatz 8 oder 9 von der Prüfung ausgeschlossen, kann der Prüfungsausschuss je nach Schwere der Verfehlungen die betreffenden Prüfungsleistungen mit „ungenügend“ (0 Punkte) bewerten oder die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären.