nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 2 APOghDASA (Brandenburg) — Begriffsbestimmungen

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Arbeitsschutzaufsicht  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Sinne dieser Verordnung sind:

Vorbereitungsdienste die Zeiten, während deren Beamtinnen und Beamte auf Widerruf durch eine Ausbildung die Voraussetzungen für eine Übernahme oder Einstellung in eine Beamtenlaufbahn erwerben können,

Auszubildende die Bewerberinnen und Bewerber für die Vorbereitungsdienste der nachfolgenden Nummern 3 und 4,

Anwärterinnen und Anwärter die Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die sich im Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Arbeitsschutzaufsichtsdienstes des Landes Brandenburg befinden,

Referendarinnen und Referendare die Beamtinnen und Beamte auf Widerruf, die sich im Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren Arbeitsschutzaufsichtsdienstes des Landes Brandenburg befinden,

Belegarbeiten während der Ausbildung von den Auszubildenden zu fertigende schriftliche Leistungsnachweise,

Ausbildungsstunden 45 Minuten umfassende Unterrichtseinheiten,

Ausbildungsabschnitte Zeiträume, in denen theoretisches und praktisches Wissen der jeweiligen Lehrfächer vermittelt wird,

Aufsichtsarbeiten, die während der Prüfung von den Auszubildenden zu fertigenden schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht.

---

Zitiervorschlag: § 2 APOghDASA (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APOghDASA/2

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
