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# § 18 APOghDASA (Brandenburg) — Probebesichtigungen

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Arbeitsschutzaufsicht  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im letzten Halbjahr des Vorbereitungsdienstes haben die Auszubildenden im Beisein der Ausbildungsstellenleitung selbstständig eine den Anforderungen der jeweiligen Laufbahn entsprechende Probebesichtigung durchzuführen. Die Inhalte der Probebesichtigungen sind von der Ausbildungsbehörde festzulegen.

(2) Das Auftreten im Betrieb und das Ergebnis der Probebesichtigung sind von der Ausbildungsstellenleitung zu beurteilen und nach § 19 Absatz 1 zu bewerten. Die Bewertung ist der Ausbildungsleitung zu übermitteln. Ist die Probebesichtigung nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ (5 Punkte) bewertet worden, kann sie nach frühestens einem Monat einmal wiederholt werden.

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Zitiervorschlag: § 18 APOghDASA (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APOghDASA/18

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