nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 15 APOghDASA (Brandenburg) — Theoretische und praktische Ausbildung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Arbeitsschutzaufsicht  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes besteht aus theoretischen und berufspraktischen Teilen.

(2) Die durchzuführenden Lehrgänge sollen grundsätzlich für den gehobenen Dienst 650 Ausbildungsstunden und für den höheren Dienst 750 Ausbildungsstunden nicht unterschreiten.

(3) Die Auszubildenden sind in allen Gebieten des Arbeitsschutzes im Innen- und Außendienst entsprechend den Laufbahnen auszubilden. Sie sollen insbesondere

Betriebe und Baustellen besichtigen und dabei Arbeitsplätze hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes beurteilen,

Unfälle und Schadensfälle untersuchen,

Besichtigungsschreiben und Bescheide erstellen,

Stellungnahmen zu betrieblichen Planungen einschließlich etwaiger Gestaltungsvorschläge fertigen und

sich über die Zusammenarbeit der Arbeitsschutzverwaltung mit anderen Behörden durch Hospitationen informieren.

(4) Die Auszubildenden haben durch Selbststudien ihre Kenntnisse zu erweitern.

---

Zitiervorschlag: § 15 APOghDASA (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APOghDASA/15

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
