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# § 14 APOghDASA (Brandenburg) — Aufgaben der Ausbildungsstelle

Ausbildungs- und Prüfungsordnung Arbeitsschutzaufsicht  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ausbildungsstelle sorgt für die ordnungsgemäße praktische Ausbildung. Sie muss in Abstimmung mit der Ausbildungsleitung

die Voraussetzungen für eine erfolgreiche praktische Ausbildung schaffen,

geeignete Personen beauftragen, die die Auszubildenden anleiten und so zur Erreichung des Ausbildungsziels beitragen,

die Teilnahme der Auszubildenden an theoretischen Ausbildungseinheiten gewährleisten,

für Hospitationen der Auszubildenden bei den in § 16 Absatz 2 aufgeführten Stellen Sorge tragen,

für die Auszubildenden Pläne über die Abläufe der praktischen Ausbildungen aufstellen,

die Ausbildungsnachweise nach § 20 überprüfen und im Bedarfsfall erforderliche Maßnahmen zur Unterstützung der Auszubildenden organisieren und

Bewertungen nach § 18 Absatz 1 und § 21 Absatz 1 und 2 erstellen.

(2) Den nach Absatz 1 Nummer 2 mit der Ausbildung beauftragten Personen obliegt besonders

den ihnen zugewiesenen Auszubildenden Aufgaben entsprechend den Zielen des vom Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik bestätigten Rahmenlehrplanes zu stellen und sie bei der Erarbeitung sachgerechter Lösungen zu unterstützen,

sie praktisch auszubilden,

die Ausbildungsnachweise der Auszubildenden zu prüfen und

mindestens vierteljährlich eine Kurzeinschätzung zu erstellen.

(3) Die Ausbildungsstelle ist verpflichtet, der Ausbildungsleitung Mängel in der Ausbildung unverzüglich anzuzeigen.

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Zitiervorschlag: § 14 APOghDASA (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APOghDASA/14

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