(1) Für die praktische Einführung und für das fachpraktische Studium im Einzelnen ist der Leiter der ausbildenden Justizvollzugsanstalt (Ausbildungsanstalt) verantwortlich.
(2) Die Ausbildungsanstalt erstellt in Abstimmung mit dem Staatsministerium der Justiz und für Europa einen jeweils individuellen Studienverlaufsplan, in dem die Studieninhalte, der zeitliche Ablauf einschließlich der für die Erstellung von Beurteilungsbeiträgen vorgesehenen Zeitpunkte und die mit der Ausbildung betrauten Beamten aufgeführt sind. Der Studienverlaufsplan soll den Anwärtern zu Beginn des fachpraktischen Studiums ausgehändigt werden; ein Exemplar erhält die Fachhochschule.