(1) In diesen Studienabschnitten sollen die Anwärter befähigt werden, die im fachwissenschaftlichen Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Praxis anzuwenden. Sie sollen so gefördert werden, dass sie nach der Ausbildung in der Lage sind, die Aufgaben der Beamten des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes selbstständig zu erledigen.
(2) Näheres ist in den Studienplänen geregelt.