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# § 4 APOgVVDVO (Sachsen) — Praktische Einführung

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Ausbildung und Prüfung der Beamten des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In der praktischen Einführung sollen die Anwärter einen Einblick in die Aufgaben der Bediensteten der Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes, in den inneren Aufbau und die Gesamtorganisation einer Justizvollzugsanstalt sowie in die Aufgaben der anderen in der Justizvollzugsanstalt tätigen Berufsgruppen gewinnen.

(2) Die praktische Einführung kann durch geeignete Lehrveranstaltungen ergänzt werden.

(3) Näheres bestimmt der Ausbildungsplan für die praktische Einführung.

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Zitiervorschlag: § 4 APOgVVDVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APOgVVDVO/4

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