(1) In der praktischen Einführung sollen die Anwärter einen Einblick in die Aufgaben der Bediensteten der Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes, in den inneren Aufbau und die Gesamtorganisation einer Justizvollzugsanstalt sowie in die Aufgaben der anderen in der Justizvollzugsanstalt tätigen Berufsgruppen gewinnen.
(2) Die praktische Einführung kann durch geeignete Lehrveranstaltungen ergänzt werden.
(3) Näheres bestimmt der Ausbildungsplan für die praktische Einführung.