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§ 3 APOgVVDVO (Sachsen) — Ausbildungsverlauf

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Ausbildung und Prüfung der Beamten des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre und beginnt regelmäßig am 1. August . Er umfasst die Studienabschnitte:

1. Praktische Einführung (1 Monat),

2. Fachwissenschaftliches Studium I (8 Monate),

3. Fachpraktisches Studium I (8 Monate),

4. Fachwissenschaftliches Studium II (7 Monate),

5. Fachpraktisches Studium II (9 Monate) und

6. Fachwissenschaftliches Studium III (3 Monate).

(2) Die fachwissenschaftlichen Studienabschnitte sind an der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen im Studiengang Strafvollzug (Fachhochschule) nach der dortigen Studienordnung abzuleisten.

(3) Die fachpraktischen Studienabschnitte einschließlich der praktischen Einführung sind in einer Justizvollzugsanstalt zu absolvieren. Die Justizvollzugsanstalten, bei denen Anwärter ausgebildet werden, werden durch das Staatsministerium der Justiz und für Europa bestimmt. Die fachpraktischen Studienabschnitte werden durch Studienpläne für die fachpraktische Ausbildung und Studienpläne für die praxisbegleitenden Lehrveranstaltungen geregelt. Die Studienpläne erläutern das Ausbildungsziel und legen die Ausbildungsgegenstände und Ausbildungsmethoden fest. Sie werden vom Staatsministerium der Justiz und für Europa unter Mitwirkung der Fachhochschule erstellt. Die praktische Einführung ist in einem vom Staatsministerium der Justiz und für Europa erstellten Ausbildungsplan geregelt.