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§ 13 APOgVVDVO (Sachsen) — Durchführung der Prüfung

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Ausbildung und Prüfung der Beamten des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Durchführung der Prüfung richtet sich nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2004 (GV.NRW. S. 236), die zuletzt durch Artikel 20 der Verordnung vom 8. Dezember 2009 (GV.NRW. S. 837, 843) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.