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# § 10 APOgVVDVO (Sachsen) — Bewertung der Leistungen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Ausbildung und Prüfung der Beamten des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die einzelnen Leistungen sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:

1. „sehr gut“ = eine besonders hervorragende Leistung = 16 bis 18 Punkte,

2. „gut“ = eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung = 13 bis 15 Punkte,

3. „vollbefriedigend“ = eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung = 10 bis 12 Punkte,

4. „befriedigend“ = eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht = 7 bis 9 Punkte,

5. „ausreichend“ = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht = 4 bis 6 Punkte,

6. „mangelhaft“ = eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung = 1 bis 3 Punkte,

7. „ungenügend“ = eine völlig unbrauchbare Leistung = 0 Punkte.

Zwischennoten und von vollen Zahlenwerten abweichende Punktzahlen dürfen nicht verwendet werden.

(2) Soweit Einzelbewertungen rechnerisch zusammengefasst werden, entsprechen den ermittelten Punkten folgende Notenbezeichnungen:

1. 14,00 bis 18,00 Punkte: sehr gut,

2. 11,50 bis 13,99 Punkte: gut,

3. 9,00 bis 11,49 Punkte: vollbefriedigend,

4. 6,50 bis 8,99 Punkte: befriedigend,

5. 4,00 bis 6,49 Punkte: ausreichend,

6. 1,50 bis 3,99 Punkte: mangelhaft,

7. 0 bis 1,49 Punkte: ungenügend.

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Zitiervorschlag: § 10 APOgVVDVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APOgVVDVO/10

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