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# § 1 APOgVVDVO (Sachsen) — Ziel und Grundsätze der Ausbildung

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Ausbildung und Prüfung der Beamten des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ausbildung soll vielseitig verwendungsfähige Beamte heranbilden, die nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage sind, selbstständig, mit sozialem und wirtschaftlichem Verständnis sowie mit organisatorischem und planerischem Geschick Aufgaben in der Vollzugsverwaltung, der Gefangenenbehandlung und sonstigen Bereichen zu erfüllen, die erforderlichen Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen sachgerecht zu treffen und verständlich zu begründen.

(2) Die Beamten sind verpflichtet, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten durch Selbststudium zu vervollkommnen.

(3) Die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei den Justizvollzugsanstalten wird durch das Ableisten des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Laufbahnprüfung erworben.

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Zitiervorschlag: § 1 APOgVVDVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APOgVVDVO/1

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