# § 6 APOgVVD (Brandenburg) — Einstellung in den Vorbereitungsdienst

Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener Vollzugs- und Verwaltungsdienst  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Einstellungsbehörde entscheidet unter Berücksichtigung des Ergebnisses des Auswahlverfahrens und der Prüfung durch die Fachhochschule nach § 5 über die Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber in den Vorbereitungsdienst. Die Einstellung erfolgt in der Regel zum 1. August eines Jahres.

(2) Vor der Einstellung in den Vorbereitungsdienst müssen folgende Unterlagen vorliegen:

eine Geburtsurkunde, gegebenenfalls auch die Heiratsurkunde oder die Urkunde über die Begründung der Lebenspartnerschaft,

ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,

eine Erklärung über etwaige Vorstrafen oder anhängige Ermittlungs- oder Strafverfahren und ein behördliches Führungszeugnis,

das Original des Schulzeugnisses oder der Bescheinigung, durch die die Voraussetzung nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 nachgewiesen wird,

eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, dass sie oder er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,

ein Nachweis, dass die Bewerberin oder der Bewerber die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß Artikel 116 des Grundgesetzes oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt sowie

die Originale der Zeugnisse über Tätigkeiten seit Beendigung des Schulverhältnisses, § 4 Absatz 2 Nummer 3.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 6 APOgVVD (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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