# § 4 APOgVVD (Brandenburg) — Bewerbung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener Vollzugs- und Verwaltungsdienst  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörde zu richten.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen:

ein Lebenslauf,

Ablichtungen des Zeugnisses über den Erwerb der Fachhochschulreife oder eines gleichwertigen Bildungsstandes sowie sonstiger Schulabschlusszeugnisse, in den Fällen des § 3 Absatz 2 das letzte Schulzeugnis,

Ablichtungen von Nachweisen und Zeugnissen etwaiger beruflicher Tätigkeiten und Prüfungen seit der Beendigung des Schulverhältnisses und

bei Minderjährigen die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.

(3) Bewerberinnen oder Bewerber, die bereits im Justizdienst stehen, reichen ihre Bewerbung auf dem Dienstweg ein. Soweit die erforderlichen Unterlagen in den Personalakten enthalten sind, kann auf sie Bezug genommen werden. Die Leiterin oder der Leiter der Beschäftigungsbehörde hat sich in einer dienstlichen Beurteilung über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerberin oder des Bewerbers zu äußern; etwaige Bedenken gegen die Zulassung zum Vorbereitungsdienst sind darzustellen.

(4) Die Einstellungsbehörde kann die Beibringung der in Absatz 2 genannten Unterlagen auf elektronischem Weg fordern. Sie kann die Teilnahme am Auswahlverfahren nach § 5 davon abhängig machen, dass die einzureichenden Unterlagen fristgerecht und vollständig beigebracht werden.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 4 APOgVVD (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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