# § 20 APOgVVD (Brandenburg) — Regelung für Menschen mit Behinderungen

Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener Vollzugs- und Verwaltungsdienst  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Schwerbehinderten Menschen und ihnen gleichgestellten Menschen mit Behinderungen im Sinne von § 2 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind bei der Erbringung von Leistungen nach § 10 Absatz 5 und § 12 Absatz 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen sowie für die Teilnahme an der Laufbahnprüfung die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Art und Umfang der Erleichterungen sind mit ihnen zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht zu einer qualitativen Herabsetzung der Anforderungen führen. Bei schwerbehinderten Menschen und diesen gleichgestellten Menschen mit Behinderungen im Sinne von Teil 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist die zuständige Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig zu informieren und anzuhören. § 24 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen bleibt unberührt.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 20 APOgVVD (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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