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# § 19 APOgVVD (Brandenburg) — Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte

Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener Vollzugs- und Verwaltungsdienst  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Beamtinnen und Beamte des mittleren Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten sowie Beamtinnen und Beamte des allgemeinen Vollzugsdienstes können nach Maßgabe der beamtenrechtlichen Bestimmungen des Landes Brandenburg zur Einführung in die Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes bei Justizvollzugsanstalten des Landes zugelassen werden. Beamtinnen und Beamte, die die Zugangsvoraussetzungen als ordentliche Studierende an der Fachhochschule nicht erfüllen, werden der Fachhochschule als Studierende oder Studierender mit besonderer Zulassungsvoraussetzung zugewiesen. Über die Zulassung entscheidet die Einstellungsbehörde.

(2) Die Beamtin oder der Beamte wird in die Aufgaben der Laufbahn des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes eingeführt. An die Stelle des Vorbereitungsdienstes tritt eine Einführungszeit von gleicher Dauer. Während der Einführungszeit nimmt die Beamtin oder der Beamte an der Ausbildung nach den Vorschriften dieser Ausbildungs- und Prüfungsverordnung teil. Die Aufstiegsprüfung entspricht der Laufbahnprüfung nach § 15.

(3) Die Beamtin oder der Beamte tritt in die frühere Beschäftigung zurück, wenn sie oder er die Einführungszeit abgebrochen, die Aufstiegsprüfung auch nach Wiederholung nicht bestanden oder auf die Wiederholungsprüfung verzichtet hat oder nicht geeignet erscheint.

(4) Erholungsurlaub soll der Aufstiegsbeamtin oder dem Aufstiegsbeamten anteilig während der praktischen Einführungszeit gewährt werden.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 19 APOgVVD (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APOgVVD/19

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