# § 18 APOgVVD (Brandenburg) — Vorzeitige Entlassung und Beendigung des Beamtenverhältnisses

Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener Vollzugs- und Verwaltungsdienst  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wer aufgrund seiner Leistung oder seines Verhaltens für den gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienst bei Justizvollzugseinrichtungen nicht geeignet erscheint oder wer den geforderten geistigen und körperlichen Anforderungen nicht gerecht wird, soll nach Maßgabe des § 23 Absatz 4 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes entlassen werden. Die Entscheidung trifft die Einstellungsbehörde.

(2) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet gemäß § 32 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes mit Ablauf des Tages, an dem der Anwärterin oder dem Anwärter

das Bestehen der Laufbahnprüfung oder

das endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung oder einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung

bekannt gegeben worden ist. Im Fall von Satz 1 Nummer 1 endet das Beamtenverhältnis jedoch frühestens nach Ablauf der für den Vorbereitungsdienst im Allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten Zeit.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 18 APOgVVD (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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