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# § 16 APOgVVD (Brandenburg) — Wiederholung der Laufbahnprüfung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener Vollzugs- und Verwaltungsdienst  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ist die Prüfung für nicht bestanden erklärt worden, kann sie einmal wiederholt werden. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen; einzelne Prüfungsleistungen können nicht erlassen werden. Die Anwärterin oder der Anwärter hat hierzu ein ergänzendes Studium von längstens einem Jahr abzuleisten. Auf Vorschlag des Prüfungsausschusses ordnet die Einstellungsbehörde an, welche Studienabschnitte ganz oder teilweise zu wiederholen sind.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 16 APOgVVD (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APOgVVD/16

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