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§ 14 APOgVVD (Brandenburg) — Zweck der Laufbahnprüfung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener Vollzugs- und Verwaltungsdienst

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob die Anwärterinnen oder Anwärter das Ziel der Ausbildung für die Laufbahn erreicht haben.

Einzelnorm