# § 10 APOgVVD (Brandenburg) — Ablauf der fachpraktischen Studienzeiten, Ausbildungsbehörden; Leitung und Verantwortung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener Vollzugs- und Verwaltungsdienst  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Einstellungsbehörde leitet die Ausbildung und weist die Anwärterinnen und Anwärter für die fachwissenschaftlichen Studienabschnitte und die begleitenden Lehrveranstaltungen der Fachhochschule zu. Sie bestimmt die Justizvollzugsanstalten (Ausbildungsbehörden), bei denen die Anwärterinnen und Anwärter ausgebildet werden und die für die Ausbildung zuständige Hauptanstalt (Stammanstalt). Die fachhochschulrechtlichen Regelungen und die Verantwortlichkeit der Leiterin oder des Leiters der Fachhochschule für die fachwissenschaftlichen Studienzeiten bleiben unberührt.

(2) Für die praktische Einführung und für die fachpraktischen Studienzeiten ist die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde verantwortlich.

(3) Die Ausbildungsbehörden bestimmen im Einvernehmen mit der Einstellungsbehörde die Anstaltsbediensteten, die die Anwärterinnen und Anwärter am Arbeitsplatz ausbilden. Mit der Ausbildung sollen nur Bedienstete betraut werden, die dafür fachlich und persönlich geeignet erscheinen.

(4) Die Ausbilderinnen und Ausbilder am Arbeitsplatz unterweisen die Anwärterinnen und Anwärter und leiten sie an. Sie sind verpflichtet, die Anwärterinnen und Anwärter möglichst mit allen an dem Arbeitsplatz zu erfüllenden Aufgaben vertraut zu machen.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 10 APOgVVD (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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