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§ 39 APOgDFeu (Brandenburg) — Übergangsvorschrift

Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener feuerwehrtechnischer Dienst

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.09.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ausbildungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen wurden, richten sich nach den Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener feuerwehrtechnischer Dienst vom 30. Mai 2008 ( GVBl. II S. 206) in der zum Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns geltenden Fassung.