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# § 3 APOgDFeu (Brandenburg) — Einstellungs- und Ausbildungsbehörden

Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener feuerwehrtechnischer Dienst  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Einstellungsbehörden sind

das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium,

die Gemeinden und Gemeindeverbände.

(2) Ausbildungsbehörden sind

die Landesschule und Technische Einrichtung für Brand- und Katastrophenschutz und

die Gemeinden und Gemeindeverbände mit Berufsfeuerwehr oder freiwilliger Feuerwehr mit hauptamtlichen Kräften.

(3) Die Einstellungsbehörde, die auch Ausbildungsbehörde ist, kann die Anwärterin oder den Anwärter an eine andere Ausbildungsbehörde abordnen. Eine Einstellungsbehörde im Sinne des Absatzes 1, die nicht zugleich Ausbildungsbehörde im Sinne des Absatzes 2 ist, weist die Anwärterin oder den Anwärter einer Ausbildungsbehörde innerhalb ihres Geschäftsbereiches zu oder ordnet sie oder ihn an eine Ausbildungsbehörde ab.

(4) Im Falle einer Abordnung an eine Behörde eines anderen Dienstherrn darf eine Einstellung nur erfolgen, wenn sich die aufnehmende Behörde zuvor bereit erklärt hat, die Ableistung des Vorbereitungsdienstes im Wege der Abordnung zu ermöglichen.

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Zitiervorschlag: § 3 APOgDFeu (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APOgDFeu/3

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