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# § 25 APOgDFeu (Brandenburg) — Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Prüfungsordnung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener feuerwehrtechnischer Dienst  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Unternimmt es ein Prüfling, das Ergebnis einer Prüfung durch Täuschung oder Verwendung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder verstößt erheblich gegen diese Verordnung, kann die Prüfungskommission die Prüfung oder den Prüfungsteil mit null Punkten bewerten oder den Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Kann eine Entscheidung der Prüfungskommission nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so entscheidet die oder der Vorsitzende.

(2) Wird ein Prüfling von der Prüfung ausgeschlossen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(3) Die Prüfungsbehörde kann das Prüfungsergebnis ändern oder die Prüfung für nicht bestanden erklären, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlag. Dies gilt nicht, wenn seit Beendigung der Prüfung mehr als zwei Jahre vergangen sind.

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Zitiervorschlag: § 25 APOgDFeu (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APOgDFeu/25

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