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# § 23 APOgDFeu (Brandenburg) — Durchführung der Laufbahnprüfung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener feuerwehrtechnischer Dienst  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Laufbahnprüfung besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Prüfungsteil. Die schriftliche Prüfung geht der praktischen und diese der mündlichen Prüfung voraus.

(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung und bestimmt die mit der Erst- und Zweitprüfung der Aufsichtsarbeiten beauftragten Personen.

(3) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission kann der Ausbildungsleitung oder anderen Personen, bei denen ein dienstliches Interesse vorliegt, gestatten, beobachtend bei der mündlichen und praktischen Prüfung anwesend zu sein. Vertreterinnen oder Vertreter des für das öffentliche Dienstrecht der Feuer-wehren zuständigen Ministeriums oder einer diesem nachgeordneten Behörde oder Einrichtung sind berechtigt, an den Prüfungen beobachtend teilzunehmen. Teilnahmerechte der Personalvertretung bleiben unberührt.

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Zitiervorschlag: § 23 APOgDFeu (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APOgDFeu/23

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