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# § 22 APOgDFeu (Brandenburg) — Zulassung zur Laufbahnprüfung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener feuerwehrtechnischer Dienst  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission lässt Anwärterinnen und Anwärter spätestens sieben Tage vor der ersten schriftlichen Aufsichtsarbeit zur Laufbahnprüfung zu, wenn sie die Eingangsvoraussetzungen für den Vorbereitungsdienst erfüllen und sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt zu absolvierenden Ausbildungsabschnitte bestanden haben. Liegt die Bewertung eines Ausbildungsabschnitts noch nicht vor, so erfolgt die Zulassung vorbehaltlich des Bestehens des Ausbildungsabschnitts.

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Zitiervorschlag: § 22 APOgDFeu (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APOgDFeu/22

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