Bei der Genehmigung von Erholungsurlaub sind die Erfordernisse der Ausbildung zu berücksichtigen. § 4 Absatz 2 der Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung bleibt unberührt.
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Bei der Genehmigung von Erholungsurlaub sind die Erfordernisse der Ausbildung zu berücksichtigen. § 4 Absatz 2 der Erholungsurlaubs- und Dienstbefreiungsverordnung bleibt unberührt.