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§ 31 APOgD (Brandenburg) — Ausbildungs- und Prüfungsakten

Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener Dienst

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Ausbildungsakten werden bei der Einstellungsbehörde geführt. Die Prüfungsakten werden bei der Hochschule geführt.

Einzelnorm