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# § 27 APOgD (Brandenburg) — Wiederholung von Prüfungen

Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener Dienst  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Eine mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertete Modulprüfung oder Teilprüfung einer Modulprüfung darf innerhalb einer vom Prüfungsausschuss festzusetzenden Frist zweimal wiederholt werden. Die Bachelor-Thesis, die mündliche Abschlussprüfung und die Prüfungen der berufspraktischen Studienzeiten dürfen nur einmal wiederholt werden. Das Nähere regelt die Hochschule. Das Studium verlängert sich um die Dauer der jeweiligen Wiederholungsprüfung, längstens um ein Jahr.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 27 APOgD (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APOgD/27

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