# § 26 APOgD (Brandenburg) — Ergebnis der Laufbahnprüfung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener Dienst  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Anschluss an die mündliche Abschlussprüfung nach § 24 ist die Gesamtnote vom Prüfungsausschuss festzustellen. Sie wird gebildet

zu 50 Prozent aus der Teilgesamtnote der fachwissenschaftlichen Module,

zu 25 Prozent aus der Teilgesamtnote der berufspraktischen Module,

zu 15 Prozent aus der Note des schriftlichen Teils der Bachelor-Thesis und

zu 10 Prozent aus der Note der mündlichen Abschlussprüfung.

Die Teilgesamtnoten der fachwissenschaftlichen und der berufspraktischen Module errechnen sich als gewogenes arithmetisches Mittel der Noten für die zugehörigen Module, wobei die zugeordneten Leistungspunkte die Gewichte darstellen. Bei den Teilgesamtnoten und bei der Gesamtnote wird eine zweite Dezimalstelle nicht berücksichtigt.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 26 APOgD (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APOgD/26
