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# § 22 APOgD (Brandenburg) — Aufgaben und Zusammensetzung der Prüfungskommissionen

Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener Dienst  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Prüfungsausschuss setzt Prüfungskommissionen ein, die die mündliche Abschlussprüfung im Sinne des § 24 abnehmen.

(2) Den Vorsitz der Kommission führt jeweils ein vom Prüfungsausschuss bestelltes Mitglied aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren des Fachbereichs der Technischen Hochschule Wildau, dem der Studiengang „Öffentliche Verwaltung Brandenburg“ angegliedert ist.

(3) Jede Prüfungskommission besteht aus:

der oder dem Vorsitzenden und

einer weiteren Prüferin oder einem weiteren Prüfer.

Der oder die Vorsitzende ist die Betreuerin oder der Betreuer der Bachelor-Thesis. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss von Amts wegen oder auf Antrag der oder des Studierenden. Ausnahmen sind nur aus zwingendem Grund zuzulassen.

(4) Die Einstellungsbehörden haben jederzeit das Recht, an der Prüfung teilzunehmen.

(5) Die Prüfer einigen sich auf eine Note für jeden Prüfungsabschnitt. Können sich die Prüfer ausnahmsweise nicht einigen, wird das arithmetische Mittel gebildet.

(6) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei der Beurteilung von Prüfungsleistungen den allgemein gültigen Bewertungsmaßstäben unterworfen; sie sind nicht an Weisungen gebunden. Sie sind zur Verschwiegenheit über alle mit der Prüfung zusammenhängenden Vorgänge und Beratungen verpflichtet.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 22 APOgD (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APOgD/22

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