# § 20 APOgD (Brandenburg) — Kürzung von Studienzeiten

Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener Dienst  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Fachwissenschaftliche und berufspraktische Studienzeiten können um insgesamt sechs Monate gekürzt werden, sofern die Beamtinnen und Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon einen Teil der Kenntnisse erworben haben, die für die neue Laufbahn gefordert werden. Kürzungen sind nur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet erscheint. Die Entscheidung über die Kürzung von Studienzeiten trifft die Laufbahnordnungsbehörde.

(2) Bei Kürzungen nach Absatz 1 können Abweichungen vom Studien- oder Ausbildungsplan zugelassen werden. Zusammenhängende Teile des fachwissenschaftlichen Studiums und der berufspraktischen Studienzeiten sollen grundsätzlich ungekürzt durchlaufen werden.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 20 APOgD (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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