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# § 11 APOgD (Brandenburg) — Module, Leistungspunkte

Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener Dienst  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Studium nach § 10 Absatz 1 gliedert sich in thematisch und zeitlich abgeschlossene Studieneinheiten (Module), die sich aus verschiedenen Lehr- und Lernformen zusammensetzen können. Module schließen mit einer studienbegleitenden Modulprüfung in Form eines Leistungsnachweises nach § 17 Absatz 2 Satz 1 ab.

(2) Für Module, deren Prüfungen bestanden wurden, werden Leistungspunkte nach dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS) vergeben. Die Anzahl der Leistungspunkte, die für bestandene Modulprüfungen erreicht werden können, sind von der Hochschule durch Satzung festzulegen.

(3) Während des gesamten Studiums sind insgesamt 210 Leistungspunkte nach dem ECTS zu erreichen. Mit den Leistungspunkten ist keine qualitative Bewertung der Studienleistungen verbunden.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 11 APOgD (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APOgD/11

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