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§ 23 APOaVollzD (Nordrhein-Westfalen) — Niederschrift über den Prüfungshergangund Erteilung des Zeugnisses

Ausbildungsordnung allgemeiner Vollzugsdienst

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über den Prüfungshergang ist eine Niederschrift anzufertigen, in die aufgenommen werden:

1. Ort und Zeit der Prüfung;

2. Zusammensetzung des Prüfungsausschusses;

3. Name und Anwesenheit des Prüflings;

4. Bewertung der schriftlichen Arbeiten;

5. Gegenstände und Ergebnis der mündlichen Prüfung;

6. Schlussentscheidung des Prüfungsausschusses;

7. sonstige Entscheidungen des Prüfungsausschusses;

8. Bekanntgabe der Entscheidung des Prüfungsausschusses.

(2) Die Niederschrift wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit den sonstigen Prüfungsvorgängen und den Personalakten der Einstellungsbehörde übersandt.

(3) Die Einstellungsbehörde erteilt der Anwärterin oder dem Anwärter bei bestandener Prüfung ein Zeugnis über das Ergebnis.