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# § 7 APOaVD (Brandenburg) — Ausbildungsbegleitende Konferenzen

Ausbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner Vollzugsdienst  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zu Beginn der Ausbildung beruft die Ausbildungsstelle eine Lehrgangskonferenz zur Abstimmung der Lehrinhalte ein, an der zumindest die Lehrkräfte teilnehmen, die mindestens fünf Doppelstunden in den in § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 und 8 genannten Lehrgebieten unterrichten. Andere Lehrkräfte können ebenfalls teilnehmen.

(2) Nach Abschluss des ersten theoretischen und praktischen Ausbildungsabschnitts wird den Anwärterinnen und Anwärtern eine Rückmeldung über ihre bisherigen Leistungen gegeben. Dazu findet eine Leistungsbewertungskonferenz statt, die von der Ausbildungsstelle einberufen und geleitet wird. In der Konferenz wird über die bisher erbrachten Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter beraten. Das Ergebnis der Beratungen teilt die Ausbildungsstelle den Anwärterinnen und Anwärtern schriftlich mit. Bei etwaigen Mängeln wird ein Vorschlag zur Behebung erteilt. An der Leistungsbewertungskonferenz nehmen mindestens die Lehrkräfte teil, die die in § 5 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 und 8 genannten Lehrgebiete unterrichten sowie die mit der Leitung der Ausbildung beauftragten Bediensteten. Andere Lehrkräfte können ebenfalls teilnehmen.

(3) Bei Bedarf kann die Ausbildungsstelle weitere Leistungsbewertungskonferenzen einberufen. Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 7 APOaVD (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APOaVD/7

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