# § 6 APOaVD (Brandenburg) — Praktische Ausbildung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner Vollzugsdienst  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die praktische Ausbildung findet in den Justizvollzugsanstalten statt. Sie soll für einen Zeitraum von 12 Wochen, in der Regel im ersten Abschnitt, in einer anderen Justizvollzugsanstalt als der Stammanstalt erfolgen.

(2) Die in der fachtheoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten werden in unterschiedlichen Aufgabenfeldern des allgemeinen Vollzugsdienstes angewendet, vertieft und erprobt. In der praktischen Ausbildung werden die Anwärterinnen und Anwärter mit der eigenständigen Wahrnehmung von Aufgaben betraut, soweit der Ausbildungsstand dies zulässt, es die Ausbildung fördert und die erforderliche Anleitung gewährleistet ist. Eine Beschäftigung lediglich zur Entlastung anderer ist unzulässig.

(3) Die Leiterin oder der Leiter der Justizvollzugsanstalt trägt die Verantwortung für die praktische Ausbildung und beauftragt für deren Organisation und Durchführung im Einvernehmen mit der Ausbildungsstelle eine Bedienstete oder einen Bediensteten mit der Leitung der Ausbildung. Die Leitung der Ausbildung darf nur Bediensteten übertragen werden, die über pädagogische Kompetenz und umfassende berufliche Erfahrungen im allgemeinen Vollzugsdienst verfügen. Mit der Unterweisung und Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter gemäß einem jeweils in den Justizvollzugsanstalten zu erstellenden Ausbildungsplan sind nur besonders befähigte Bedienstete zu beauftragen.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 6 APOaVD (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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