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# § 16 APOaVD (Brandenburg) — Mündliche Prüfung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner Vollzugsdienst  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur mündlichen Prüfung, die sich auf das gesamte Ausbildungsgebiet erstreckt, wird nur zugelassen, wer die schriftliche Prüfung sowie die berufspraktische Lernzielkontrolle und die einzelnen Ausbildungsabschnitte jeweils mit mindestens der Note „ausreichend“ bestanden hat.

(2) Es sollen nicht mehr als fünf Prüflinge gleichzeitig geprüft werden. Die Dauer der mündlichen Prüfung soll so bemessen sein, dass auf jeden Prüfling etwa 30 Minuten entfallen. Die Prüfung soll durch angemessene Pausen unterbrochen werden.

(3) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission kann Personen, die ein dienstliches Interesse nachweisen, die Anwesenheit bei der Prüfung gestatten.

(4) Die mündliche Prüfung ist bei Erreichen von mindestens vier Punkten bestanden. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission gibt den Anwärterinnen und Anwärtern das Ergebnis der mündlichen Prüfung mit Begründung bekannt.

(5) Im Falle des Nichtbestehens der mündlichen Prüfung gilt § 15 Absatz 7 Satz 1 und 3 entsprechend.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 16 APOaVD (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/APOaVD/16

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