# § 12 APOaVD (Brandenburg) — Zulassung zur Prüfung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner Vollzugsdienst  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Laufbahnprüfung findet gegen Ende des Vorbereitungsdienstes statt.

(2) Zur Laufbahnprüfung wird zugelassen, wer

in der bis zu diesem Zeitpunkt erzielten Gesamtabschnittsnote (gebildet aus dem Durchschnitt der in den bis dahin absolvierten praktischen und theoretischen Ausbildungsabschnitten erzielten Punktzahlen),

und

in dem Schwerpunkt Deeskalationstechniken, Eingriffs- und Sicherungstechniken sowie Sport (§ 5 Absatz 1 Nummer 8)

jeweils mindestens die Note „ausreichend“ erreicht hat. Über die Zulassung zur Laufbahnprüfung entscheidet die Ausbildungsstelle, die der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission die Ausbildungsunterlagen übersendet. Bei Nichtzulassung zur Prüfung kann die Ausbildung unter den in § 10 genannten Voraussetzungen verlängert werden.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 12 APOaVD (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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