# § 1 APOaVD (Brandenburg) — Ziel und Grundlagen der Ausbildung

Ausbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner Vollzugsdienst  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Ausbildung versetzt die Justizvollzugshauptsekretäranwärterinnen und -anwärter (im Folgenden Anwärterinnen und Anwärter) in einem Theorie und Praxis verbindenden Ausbildungsgang in die Lage, den beruflichen Anforderungen des allgemeinen Vollzugsdienstes gerecht zu werden und mit hoher fachlicher, sozialer und persönlicher Kompetenz zu handeln.

(2) Dazu gehören insbesondere die Fähigkeit und Bereitschaft, eigenverantwortlich und in Zusammenarbeit mit den anderen im Vollzug Tätigen

die Behandlung, Betreuung und Versorgung der Gefangenen durchzuführen,

die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt zu gewährleisten,

in schwierigen Situationen Problemlösungsstrategien zu entwerfen und deeskalierend zu wirken,

sich mit hoher Motivation und Flexibilität den Anforderungen im Justizvollzug zu stellen sowie

sich eigeninitiativ weiterzuentwickeln und fortzubilden.

(3) Die Ausbildung muss sich an dem gesetzlich festgelegten Vollzugsziel und den Aufgaben des Vollzugs ausrichten, den gesellschaftlichen Veränderungen Rechnung tragen und neue wissenschaftliche Erkenntnisse im Zusammenhang mit der Resozialisierung von Straf- und Jugendstrafgefangenen berücksichtigen. Der interdisziplinären Gestaltung der Ausbildung kommt hierbei eine besondere Bedeutung zu.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 1 APOaVD (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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